条款和条件
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
SBA mechatronics GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Das Unternehmen SBA mechatronics GmbH (im folgenden Auftragnehmer genannt) arbeitet ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt)
1.2 Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, nicht etwa nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern es wird die Anwendung der AGB auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.
1.3 Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit es wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich nur aufgrund seiner AGB kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
1.4 Der Auftraggeber erklärt, dass er vor Vertragsschluss die Möglichkeit hatte vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und dass er mit deren Inhalt einverstanden ist.
2. Angebote, Kostenvoranschläge, Vertragsabschluss
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Angebote oder Bestellungen des Auftraggebers nimmt der Auftragnehmer durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung des Kaufgegenstandes oder durch Erbringung der Leistung an.
2.3 Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführte Informationen über die Leistungen und Produkte des Auftragnehmers sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt werden.
2.4 Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind grundsätzlich ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt.
2.5 Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
3. Liefer-/Leistungsfristen und Verzug
3.1 Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurden.
3.2 Der Auftragnehmer ist ständig bemüht, Liefer/Leistungsfristen einzuhalten. Sollte es dennoch zu einem Verzug kommen, ist der Auftraggeber erst berechtig vom Vertrag zurückzutreten, wenn er dem Auftragnehmer schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen setzt. Ein Rücktritt ist nicht berechtigt, sofern der Auftragnehmer innerhalb dieser Nachfrist die Tätigkeit beginnt und diese laufend fortsetzt.
3.3 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist frühestens mit dem spätesten der nachstehende Zeitpunkte an zu laufen:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen.
c) Datum, an dem der Auftragnehmer eine vereinbarte Anzahlung oder Sicherheitsleistung erhält
3.4 Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
3.5 Wird die Vertragserfüllung durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründe unmöglich, so ist der Auftragnehmer von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei.
3.6 Wird der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umstände, wie etwa Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferers, Streik, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Zollabfertigung oder höherer Gewalt behindert, so verlängert sich die Liefer-/ Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände beim Auftragnehmer selbst oder einem seiner Lieferanten oder Subunternehmer eintreten.
3.7 Für den Fall, dass der Auftraggeber mit vereinbarten Zahlungen in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungen einzustellen und nach Wahl auch vom Vertrag zurücktreten.
4. Leistungsausführung
4.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertraglichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt hat sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen sind.
4.2 Der Auftraggeber hat für den Zeitraum der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
5. Entgelte/Preise
5.1 Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann der Auftragnehmer jenes Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder seinem üblichen Entgelt entspricht.
5.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, ein höheres als das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis zu verlangen, wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehende Kalkulationsgrundlage, so etwa Rohstoffpreise, der Wechselkurs oder Personalkosten nach Abschluss des Vertrages ändern.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich in Euro, zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs-, und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.2 Eine Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Auftragnehmer über diese verfügen kann. Zahlungswidmungen des Auftraggebers, etwa auf Überweisungsbelegen sind nicht verbindlich
6.3 Für den Fall, dass keine gesonderte Zahlungsvereinbarung getroffen ist, sind Rechnungen bei Erhalt ohne Abzug fällig.
6.4 Der Auftragnehmer ist zur Legung von Teilrechnungen berechtigt. Die Abrechnung von Regie- und Zusatzarbeiten erfolgt bei Beendigung ohne Rücksicht auf Zahlungsvereinbarungen hinsichtlich des Hauptvertrages. Die Legung von Teilrechnungen ist auch für Regie- und Zusatzleistungen möglich.
6.5 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtig, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verrechnen.
6.6 Die bei Vertragsabschluß gewährten Begünstigungen, so etwa Skonti und Rabatte sind unter der Bedingung der termingerechten und vollständigen Zahlung gewährt.
6.7 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch den Auftraggeber bei behaupteten Mängeln ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur dann zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder dies vom Auftragnehmer nicht bestritten wird.
6.8 Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers verschlechtern oder werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die weitere Ausführung des Auftrages nur gegen Vorauszahlung oder Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber durchzuführen.
6.9 Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die dem Auftragnehmer entstandenen Mahn-, und Inkassospesen, soweit die zu zweckentsprechender Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen.
7. Gefahrtragung und Versendung
7.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer den Kaufgegenstand/ das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereit hält, und zwar unabhängig, ob die Sache vom Auftragnehmer an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben wird. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers.
7.2 Erfüllungsort ist A-2722 Weikersdorf am Steinfelde, Technologiestraße 1 (Sitz des Auftragnehmers)
8. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
8.1 Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers und zwar auch dann wenn die zu liefernde oder herzustellenden Gegenstände weiterveräußert, verändert, be- oder verarbeitet oder vermengt werden.
8.2 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers darf der Leistungs-/ Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.
8.3 Der Auftraggeber tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermengung oder anderen Verwertung der Waren und Erzeugnisse zustehenden Forderungen und Rechte zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüchen erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
8.4 Dem Auftragnehmer steht zur Sicherung seiner Forderungen und zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften das Recht zu, die Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung sämtlicher offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzubehaIten.
9. Pflichten des Auftraggebers
9.1 Der Auftraggeber ist bei Montagen durch den Auftragnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Montagepersonals des Auftragnehmers mit den Arbeiten begonnen werden kann.
9.2 Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind und dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den vom Auftragnehmer herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
9.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers abzutreten.
10. Gewährleistung
10.1 Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind – bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach 8 Tagen) unter Angaben der möglichen Ursachen schriftlich mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
10.2 Die Mängelbehebung erfolgt durch den Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist entweder durch Austausch oder Verbesserung. Der Auftraggeber hat nicht das Recht, Preisminderung zu begehren.
10.3 Im Falle des Vorliegens von Mängeln, welche lediglich optischer Natur sind, nicht aber die Benützung des Werkes einschränken (unwesentliche Mängel) oder für den Fall, dass die Mängelnebenkosten wirtschaftlich nicht vertretbar sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen Preisnachlass anzubieten.
10.4 Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen nicht in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand oder mit den vom Auftragnehmer herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
10.5 Für den Fall, dass über diesen Preisnachlass (aus 10.3) keine Einigung erfolgt, entscheidet einvernehmlich ein bestellter Sachverständiger über die Höhe des Preisnachlasses.
10.6 Im Falle des Vorliegens von Mängeln ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den gesamten offenen Werklohn zurückzuhalten, sonder lediglich die Kosten der angemessenen Mängelbehebung.
10.7 Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen. Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers hergestellt, so leistet der Auftragnehmer nur für die bedienungsgemäße Ausführung Gewähr.
10.8 Werden vom Auftraggeber ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen an dem übergebenen Kaufgegenstand oder Werken vorgenommen, erlischt die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers.
10.9 Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung entstanden sind, wenn gesetzliche oder vom Auftragnehmer erlassene Bedienungs- oder Installationsvorschriften nicht befolgt werden; wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben erstellt wurde und der Mangel auf diese Vorgaben bzw. Zeichnungen zurückzuführen ist; bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, bei natürlicher Abnutzung, bei Transportschäden, bei unsachgemäßer Lagerung, bei Funktionsstörenden Betriebsbedingungen (z. B. unzureichende Stromversorgung), bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, bei nicht durchgeführter notwendiger Wartung, oder bei schlechter Instandhaltung.
11. Haftung und Produkthaftung
11.1 Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Verschulden des Auftragnehmers ist durch den Auftraggeber nachzuweisen.
11.2 Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Schäden durch Betriebsunterbrechung, Verluste von Daten, Zinsverluste sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber ist jedenfalls ausgeschlossen.
11.3 Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/ des Werkes verlangen; nur dann wenn beides unmöglich ist oder mit deinem für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
11.4 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist eine Haftung generell ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Betriebsanleitungen von allen Benützern eingehalten werden. Insbesondere hat der Auftraggeber sein Personal und andere mit der gelieferten Ware bzw. Werk in Berührung kommende Person entsprechend zu schulen und einzuweisen.
11.5 Die Haftung bei Produkthaftpflichtansprüchen begrenzt sich auf die mit der Versicherungssumme der von uns abgeschlossenen Produkthaftpflichtversicherung.
12. Vorzeitige Vertragsauslösung und Irrtum
12.1 Ist eine Lieferung/ Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht möglich oder hält der Auftraggeber eine ihm obliegende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer nicht ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche dadurch entstandene Nachteile und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
12.2 Der Auftraggeber verzichtet auf die Anfechtung/ Anpassung dieses Vertrages wegen Irrtums.
13. Gewerbliche Schutzrechte
13.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch allfällige zur Herstellung übergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos.
13.2 Software, Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen geistiges Eigentum des Auftragnehmers und genießen urheberrechtlichen Schutz. jede nicht ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung, Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist unzulässig.
14. Software
14.1 Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung, … ) Ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein.
14.2 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber bei sonstigen Ausschluss jeglicher Ansprüche – nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklichen vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source-Code.
14.3 Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden.
14.4 Die Auswahl und Spezifikation der vom Auftragnehmer angebotenen Software erfolgt durch den Auftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Auftraggeber ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.
14.5 Für individuell herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Auftraggeber vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.
15. Allgemeines
15.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind von den Vertragsteilen durch eine der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommenden und branchenübliche Bestimmung zu schließen.
15.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
15.3 Gerichtstand ist das für den Bezirk Neunkirchen in Niederösterreich sachlich zuständige Gericht.
15.4 Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen.
15.5 Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer umgehend schriftlich bekannt zu geben.

